Satzung des Sächsischen Chorverbandes e.V. - SCV


      
§ 1  Name und Sitz

(1) Der Sächsische Chorverband e.V., im folgenden SCV genannt, hat seinen Sitz in der Stadt Dresden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
 

(2) Der SCV ist Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV e.V.)

§ 2  Ziele und Aufgaben

Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird durch die Förderung des Chorgesanges und die Ausübung von Instrumentalmusik als Gemeinschaftsaufgabe verwirklicht. Im einzelnen stehen hier folgende Aufgaben:
 

- Chorleiterausbildung und Chorleiterweiterbildung

- Nachwuchsgewinnung und Nachwuchsförderung

- Durchführung von Gemeinschaftskonzerten und Chorwettbewerben

- Überregionale Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen über landes- und bundesweite Projekte
 

Der SCV vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit staatlichen und kulturellen Institutionen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Der SCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 58 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(2) Eine teilweise Weitergabe von Mitteln des Vereins an Mitglieder ist nur an ebenfalls gemeinnützige Körperschaften zulässig und muss der Erfüllung des Satzungszweckes des SCV dienen § 58 Nr. 2 AO. Die Gemeinnützigkeit ist dem SCV nachzuweisen. Eine Weitergabe von Vereinsmitteln an nicht gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen ist nicht zulässig.

§ 4  Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des SCV können sein,


-    im Freistaat Sachsen ansässige Chöre, Organe des SCV,
-    Instrumentalgruppen und Orchester,
-    aktive und fördernde, natürliche und juristische Personen,
-    Regionalverbände (juristische Personen) von Chören und Ensembles,
-    Institutionen, die die Satzung des SCV anerkennen.
 

(2) Mit dem Beitritt in den SCV erwerben die Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester automatisch die Mitgliedschaft in dem Regionalverband, der ihrem Sitz entspricht. Die Gliederung folgt den sächsischen Landesdirektionen


-    Landesdirektion Dresden: Ostsächsischer Chorverband
-    Landesdirektion Leipzig: Leipziger Chorverband
-    Landesdirektion Chemnitz (außer Chemnitz/Stadt und Chemnitzer Umland: Westsächsischer Chorverband
-    Chemnitz/Stadt und Chemnitzer Umland: Musikbund Chemnitz
 

(3) Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester, die bei ihrem Eintritt in den SCV oder bei Änderung der sächsischen Regionalstruktur bereits einem anderen als in Abs. 2 angegebenen Regionalverband angehören, verbleiben in der Regel in diesem Regionalverband. Sie können auf schriftlichen Antrag in den für sie gemäß Abs. 2 zuständigen Regionalverband wechseln.
 

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt schriftlich.
 

(5) Die Regionalverbände besitzen volle geschäftliche und finanzielle Selbstständigkeit, soweit dies nicht der Satzung widerspricht.
 

(6) Einzelpersonen, Firmen und Institutionen, welche die Bestrebungen des SCV unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder des SCV werden.
 

(7) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum eines Präsidiumsbeschlusses über den Aufnahmeantrag.
 

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 

(9) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.

 

(10) Das Präsidium kann Mitglieder, die der Satzung zuwider handeln, ausschließen.        

 

(11) Gegen eine Entscheidung des Präsidiums bezüglich eines Aufnahmeantrags bzw. den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.         

 

(12) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des SCV verdient gemacht haben.         

 

(13) Der SCV kann einen Landesjugendchor unterhalten.
 

§ 5  Organe des SCV
 

Organe des SCV sind: 

a)    Mitgliederversammlung

b)    Präsidium
 

§ 6  Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SCV. Sie ist mindestens einmal im Laufe von zwei Geschäftsjahren durch das Präsidium schriftlich einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladungen dazu sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bekannt zu geben. 

 

(2) Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(3) Die Stimmverteilung wird wie folgt festgelegt: 

 

- Einzelne Chöre / Ensembles verfügen über eine Stimme pro angefangenen 50 aktiven Mitglieder.

- Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. 

 

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(6) Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Anträge zu Satzungsänderungen sind maximal bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen. 

 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. 

 

(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

 

a)  Festlegung und Abänderung der Satzung

 

b)  Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Präsidiums sowie des Berichts der Revisionskommission und Entlastung des Präsidiums und der Revisionskommission

 

c)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages innerhalb der Finanzordnung

 

d)  Wahl des Präsidiums 

 

e)  Wahl der Revisionskommission 

 

f)   Entscheidung über die Berufung nach § 4 (7) und (11) der Satzung 

 

g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4 (12)  

 

(9) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt sowie den Registergericht durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen.

 

§ 7  Das Präsidium 

 

(1) Die juristisch-selbstständigen Regionalverbände bilden Untergliederungen des SCV. Die Präsidenten dieser Untergliederungen oder ein von diesen Untergliederungen benannter Vertreter sind automatisch Mitglieder des Präsidiums des SCV.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt dazu bis zu sieben weitere Präsidiumsmitglieder.

 

(3) Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch direkte Wahl der Mitgliederversammlung. 

 

(4) In einer konstituierenden Sitzung wählt das Präsidium das geschäftsführende Präsidium.

 

(5) Das geschäftsführende Präsidium im Sinne § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Diese Personen vertreten den Verein im Rechtsverkehr, unterzeichnen Vereinbarungen und Verträge für den Verein. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

(6)  Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

(7) Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Verlauf der Wahlperiode aus, kann sich das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptierung ergänzen.

 

(8) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

(9) Das neu gewählte Präsidium gibt sich zu Beginn einer Wahlperiode eine Geschäftsordnung bzw. bestätigt die bis dahin geltende. 

 

(10) Der Präsident kann eine Aufwandspauschale zur Abgeltung seiner Arbeitszeit beanspruchen. Hierüber sind ein Beschluss des Präsidiums zu fassen und separate Aufzeichnungen zu führen. Die weiteren Präsidiumsmitglieder und Organe des SCV arbeiten ehrenamtlich. 

 

(11) Eine Haftung des Präsidiums bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 

§ 8  Geschäftsjahr 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 9 Auflösung des SCV 

 

Die Auflösung des SCV kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Gesamtmitgliederzahl erfolgen. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SCV an den Deutschen Chorverband e.V., der die Mittel aus dem SCV unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Satzungsänderungsvorbehalt 

 

Soweit in Folge einer Auflage des Vereinsgerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist das Präsidium befugt, diese zu beschließen. Die darauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung muss diese bestätigen bzw. neu fassen.

 

§ 11 Inkrafttreten 

 

Die Änderung der Satzung in die jetzige Form wurde im Rahmen der am 01. November 2008 abgehaltenen Mitgliederversammlung beschlossen.